Nach der Kollision zog das Fahrzeug des Beschuldigten nach rechts. Die These der Verteidigung, wonach sich das Fahrzeug des Beschuldigten erst durch den Aufprall nach links auf die Fahrspur der Privatklägerin gedreht haben soll, wird von den technischen Berichten in keiner Weise gestützt. 11.2 Aussagen der Privatklägerin Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft wirken, kann beigepflichtet werden (pag. 363, S. 15 der Urteilsbegründung).