Die Kammer erachtet sowohl den Bericht des UTD als auch das Gutachten des DTC, die sich gegenseitig bestätigen, für schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Fakt ist somit, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin leicht links auf die Fahrspur der Privatklägerin geraten war. Nach der Kollision zog das Fahrzeug des Beschuldigten nach rechts.