Doch kämen beide technischen Analysen zum Schluss, aufgrund der Flüssigkeitsspuren des Fahrzeuges des Beschuldigten müsse die Kollision zwingend links von der orangen Sicherheitslinie in Richtung Biel stattgefunden haben. Daraus ergebe sich die logische Folge, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten ausserhalb seiner Fahrspur befunden habe. Die Vorinstanz sei aufgrund objektiver Tatsachen zu ihrer Überzeugung gelangt und habe jegliche vernünftigen Zweifel am Sachverhalt ausräumen können (pag. 450 ff.)