10.2 Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ als Vertreter der Privatklägerin verweist in seiner Stellungnahme auf das seiner Ansicht nach solide begründete erstinstanzliche Urteil. Die Vorbringen des Beschuldigten seien nicht geeignet, die logischen Folgerungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten lasse sich aus den Aussagen von F.________ nicht schliessen, wie gross die Distanz zwischen dessen Fahrzeug und demjenigen der Privatklägerin im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Der Zeuge habe den Unfall nicht gesehen.