Allfällige Mutmassungen des Gutachters seien keine Beweise, die zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es bleibe nur die auf der Mitte der weiss linierten Fahrbahn beginnenden Flüssigkeitsspur. Diese sei aber erklärbar durch die Verschiebung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch den Aufprall auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte habe sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten und keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen (pag. 431 ff.). 10.2 Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwalt D.__