Ein angebliches Ausweichmanöver mit einem Auffahren auf eine Leitplanke stelle einen klaren Selbstunfall dar, welcher auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zurückzuführen sei. Selbst wenn der Beschuldigte sich bereits vor dem Unfall mit zwei Rädern auf der Gegenfahrbahn befunden hätte, so hätte die Privatklägerin noch eine freie Fahrbahnbreite von gut drei Metern gehabt. Ein Kreuzen wäre auch bei dieser Hypothese möglich geblieben. Das DTC-Gutachten habe keine Unklarheiten beseitigen können. Allfällige Mutmassungen des Gutachters seien keine Beweise, die zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürfen.