Nach Aussage der Privatklägerin hätte sich der Beschuldigte aber bereits auf der falschen Spur befinden müssen, als sie ihn wahrnahm. Die Aussage der Privatklägerin sei eine Schutzbehauptung, die durch die glaubhaften Aussagen von F.________ und des Beschuldigten widerlegt werde. Das Auffahren der Privatklägerin auf die Leitplanke sei klarerweise nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Beschuldigten erfolgt. Ein angebliches Ausweichmanöver mit einem Auffahren auf eine Leitplanke stelle einen klaren Selbstunfall dar, welcher auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zurückzuführen sei.