Der aus der Gegenrichtung kommende Beschuldigte habe den breiten Lastwagen problemlos passieren können. Nach Aussage der Privatklägerin müsste der Beschuldigte unmittelbar nach dem Kreuzen des Lastwagens die orange Spur verlassen haben. Der Beschuldigte hätte demnach eine schnelle und massive Lenkbewegung nach links machen müssen, was innerhalb der kurzen Zeit gar nicht möglich sei. Nach Aussage der Privatklägerin hätte sich der Beschuldigte aber bereits auf der falschen Spur befinden müssen, als sie ihn wahrnahm.