4 tens seiner Fahrspur seien unglaubhaft. Vor dem Beschuldigten sei E.________ mit seinem Motorrad gefahren, so komme kein anderes Fahrzeug als Unfallverursacher in Frage. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Unfall verursacht habe (pag. 362-365, S. 14-17 der Urteilsbegründung).