Für das Gericht sei erwiesen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Toyota zum Zeitpunkt der Kollision auf der Fahrspur der Privatklägerin befunden habe und aufgrund der Kollision einen Schwenker nach rechts auf seine Spur gemacht habe, wie ihm das Gutachten des DTC und der Bericht des UTD übereinstimmend attestieren würden. Die Aussagen der Privatklägerin, welche nahe legen, dass sich der Beschuldigte auf der falschen Fahrbahn befunden habe, erschienen glaubhaft. Dagegen seien einige Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich zueinander und zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen bezüglich des konstanten Hal-