9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt gemäss Strafbefehl beweiswürdigend für erstellt. Sie erwog insbesondere, sowohl das DTC-Gutachten als auch der Bericht des UTD kämen zum selben Schluss. Beide stützten sich auf objektive Beweismittel. Für das Gericht sei erwiesen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Toyota zum Zeitpunkt der Kollision auf der Fahrspur der Privatklägerin befunden habe und aufgrund der Kollision einen Schwenker nach rechts auf seine Spur gemacht habe, wie ihm das Gutachten des DTC und der Bericht des UTD übereinstimmend attestieren würden.