406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an (pag. 415 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 15. Mai 2017 (pag. 431 ff.). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 19. Juni 2017 dazu Stellung (pag. 450 ff.). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 folgte eine Replik des Beschuldigten (pag. 458 ff.) und am 7. Juli 2017 eine kurze Duplik der Privatklägerin (pag. 465).