_, erklärte weder Anschlussberufung noch erhob sie formelle Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten (pag. 395). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. März 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 397 f.). Nach dem sich sowohl die Privatklägerin (pag. 403) als auch der Beschuldigte (pag. 413) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dies mit Verfügung vom 12. April 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;