2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 18. November 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 340). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Februar 2017 gelangte form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten ein. Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 386 ff.). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, erklärte weder Anschlussberufung noch erhob sie formelle Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten (pag. 395).