A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3‘251.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 799.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V.