2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘345.00; 3. zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 800.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 (1/5) hat der Kanton Bern zu tragen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO im Zivilpunkt verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 1‘039.80 Schadenersatz an C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: