3. der Nötigung, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 zwischen Schüpfen und Schönbühl; 4. der Sachbeschädigung, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A1 in Bern (bei der Verzweigung Wankdorf); 37 und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 129, 144 Abs. 1, 181 StGB; Art. 26 Abs. 1, 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 60 Abs. 4 VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.