2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6/A1 zwischen Schüpfen und Bern (Verzweigung Wankdorf) durch 2.1. qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes beim Nebeneinanderfahren (Abdrängen); 2.2. grobe Verkehrsregelverletzung, durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; 2.3. grobe Verkehrsregelverletzung, durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der ordnungsgemässen Benützung der Strasse;