A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A1/A6 zwischen Schüpfen und der Raststätte Grauholz durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 zwischen Schüpfen und Schönbühl durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes beim Nebeneinanderfahren (Abdrängen);