Die Verteidigung wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie künftig eine entsprechende Ausscheidung vorzunehmen hat. Soweit der Beschuldigte unterliegt (4/5) hat er gegenüber dem Kanton Bern eine Rückzahlungspflicht und gegenüber der amtlichen Verteidigerin eine Nachzahlungspflicht im Umfang der Differenz zum vollen Honorar, sofern und sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit er obsiegt (1/5), entfallen diese Pflichten. 36 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.