36. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte hat vollumfängliche Freisprüche beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und eine andere rechtliche Qualifikation (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung) beantragt. Gemessen an den Anträgen unterliegt der Beschuldigte weit überwiegend. Er hat daher 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die