Das Verhalten des Beschuldigten hat sie jedoch als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Angesichts dessen rechtfertigt es sich nicht, für den Freispruch Verfahrenskosten auszuscheiden, zumal der auf den Freispruch entfallende Aufwand gering ist. Der Beschuldigte hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘345.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.