35. Erstinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Die Kammer hat – gleich wie die Vorinstanz – das Nichtwahren des ausreichenden Abstands rechtlich anders als in der Anklageschrift qualifiziert und den Beschuldigten von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Das Verhalten des Beschuldigten hat sie jedoch als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert.