V. Zivilpunkt Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis widerrechtlich einen Sachschaden in der Höhe von CHF 1‘039.80 verursacht (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 216 f., S. 34 f. der Entscheidbegründung). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist er daher in Anwendung von Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Bezahlung von CHF 1‘039.80 Schadenersatz an den Privatkläger zu verurteilen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung