34 4.5.2). Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wird es ihm aufgrund der ihm drohenden administrativen Massnahmen voraussichtlich zeitweise nicht mehr möglich sein, seinen angestammten Beruf auszuüben. Die Verurteilung zeigt für den Beschuldigten damit einschneidende (und auch finanziell spürbare) Auswirkungen. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht erforderlich, weshalb darauf verzichtet werden kann.