32. Bedingter Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, geht einer Erwerbstätigkeit nach und lebt in geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 215, S. 33 der Entscheidbegründung) und das in diesem Punkt geltende Verschlechterungsverbot ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren.