Bei der Bewertung der Strafempfindlichkeit sind auch ausserstrafrechtliche Sanktionen zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 161 zu Art. 47). Dem Beschuldigten droht bei dieser Ausgangslage ein längerer Ausweisentzug. Damit verbunden wird es ihm faktisch auch unmöglich sein, seine Erwerbstätigkeit als Kurierfahrer weiter auszuüben. Es ist daher von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, welche sich im Umfang von 3 Monaten strafmindernd auswirkt.