31. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 214 f., S. 32 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte arbeitet als Kurierfahrer im Stundenlohn und erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 3‘900.00 (pag. 270 f.). Er ist nicht vorbestraft und lebt mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammen in geordneten Verhältnissen (pag. 170). Bei der Bewertung der Strafempfindlichkeit sind auch ausserstrafrechtliche Sanktionen zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 161 zu Art. 47).