Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich normgemäss zu verhalten. Zu berücksichtigen ist vorliegend wiederum, dass dieser Vorfall in engem Zusammenhang zum oben beschriebenen Vorfall steht. Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert 4 Monate, als verschuldensangemessen. Der Tatkomplex 1 wird daher insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 20,5 Monaten geahndet.