Der Beschuldigte handelte spontan und in der Absicht, D.________ zur Freigabe des Überholstreifens zu bewegen. Die Beweggründe waren damit nichtig, umso mehr als gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fuhren und D.________ die Überholspur nicht während längerer Zeit mit zu geringer Geschwindigkeit blockierte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und hat die Gefährdung zumindest in Kauf genommen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich normgemäss zu verhalten.