Die Beweggründe wirken sich daher eher verschuldenserhöhend aus. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten mit der Bestrafung wegen Gefährdung des Lebens und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung bereits grösstenteils abgegolten wurde. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von einem Monat als verschuldensangemessen und es ist asperiert ein halber Monat Freiheitsstrafe aufzurechnen.