32 zelnen Menschen (BGE 106 IV 128). Um eine Kollision mit dem Beschuldigten zu vermeiden, war D.________ gezwungen, auf den Pannenstreifen auszuweichen. Er war damit in seiner Willensbildung und –betätigung tatbestandsmässig eingeschränkt. Der Beschuldigte hat vorsätzlich und wie festgestellt aus nichtigen Beweggründen gehandelt. So ging es ihm einzig darum, D.________ dafür zu bestrafen, dass dieser die Überholspur nicht umgehend freigegeben hat. Die Beweggründe wirken sich daher eher verschuldenserhöhend aus.