Wie bereits erwähnt, ist sein Vorgehen von einer äusserst geringen Frustrationstoleranz geprägt und die Gefährdung der Leben der beiden Zeugen erfolgte aus nichtigem Anlass. Auch diese Beweggründe sind jedoch bereits Teil der tatbestandsimmanenten Rücksichtslosigkeit. Es gilt hier das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral aus und es ist von einer angemessenen verschuldensergänzenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszugehen. Asperiert sind 4 Monate aufzurechnen.