Der Beschuldigte hat – wie bereits unter Ziff. 23.3 hiervor erwähnt – aus einer sich spontan ergebenden Situation impulsiv gehandelt und mit seinem Vorgehen eine äusserst geringe Frustrationstoleranz und eine hohe Impulsivität offenbart. Die Kammer erachtet für die Gefährdung des Lebens – mit Blick auf den sich mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung überschneidenden Unrechtsgehalt quasi ergänzend – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als verschuldensangemessen. 25.2 Subjektive Tatkomponenten