25. Asperation Gefährdung des Lebens / Tatkomplex 1 25.1 Objektive Tatkomponenten Indem der Beschuldigte das Fahrzeug von D.________ auf den Pannenstreifen abgedrängt hat, hat er konkret dessen Leben und dasjenige der Beifahrerin gefährdet. Das Verhalten des Beschuldigten geht jedoch insgesamt nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Die Verwerflichkeit des Handelns und die kriminelle Energie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat – wie bereits unter Ziff.