Das Handeln des Beschuldigten erfolgte spontan und zeugt von einer äusserst geringen Frustrationstoleranz und Impulskontrolle, was sich im Strassenverkehr – insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn – als besonders gefährlich erweist. Dieses Verhalten ist jedoch tatbestandsimmanent, weshalb die subjektiven Tatkomponenten als neutral zu bewerten sind. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen von mindestens einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln, weshalb die Kammer eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen erachtet.