31 24.2 Subjektive Tatkomponenten 24.3 Der Beschuldigte hat die elementare Verkehrsregel, wonach seitlich genügend Abstand zu wahren ist, vorsätzlich und aus nichtigem Anlass missachtet. Das Handeln des Beschuldigten erfolgte spontan und zeugt von einer äusserst geringen Frustrationstoleranz und Impulskontrolle, was sich im Strassenverkehr – insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn – als besonders gefährlich erweist.