Hinzu kommt, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht nur das durch die Verkehrsregelverletzung konkret gefährdete Leben schützt, sondern zusätzlich auch die Verkehrssicherheit und damit das Leben und die Gesundheit weiterer Verkehrsteilnehmer (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 5.2 zur Konkurrenz). Der Unrechtsgehalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung überschneidet sich bei vorliegender Konstellation zu einem guten Teil mit demjenigen der Gefährdung des Lebens (vgl. Ziff. 25 hiernach).