Dies ergibt sich vorab aus der zwingenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Hinzu kommt, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht nur das durch die Verkehrsregelverletzung konkret gefährdete Leben schützt, sondern zusätzlich auch die Verkehrssicherheit und damit das Leben und die Gesundheit weiterer Verkehrsteilnehmer (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 5.2 zur Konkurrenz).