würden hier kaum Sinn machen. Allenfalls könnte diskutiert werden, ob für den zweiten Tatkomplex (Sachbeschädigung und grobe Verkehrsregelverletzung) eine Geldstrafe auszusprechen wäre. Mit Blick darauf, dass auch die Handlungen des zweiten Tatkomplexes die gleiche Vorgeschichte und den gleichen Auslöser haben und im gleichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, erscheint dies weder angezeigt noch zweckmässig. Es ist daher für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.