144, 181 StGB). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene und notwendige Sanktion (pag. 210 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil die Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Gerade bezüglich des ersten Tatkomplexes ist von einer zusammenhängenden Handlung des Beschuldigten auszugehen. Durch das seitliche Abdrängen hat der Beschuldigte mit einer Handlung zwei verschiedene Tatbestände erfüllt. Unterschiedliche Strafarten würden hier kaum Sinn machen.