30 23. Strafrahmen und Strafart Die Gefährdung des Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 129 StGB). Der Strafrahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die grobe Verkehrsregelverletzung, die Nötigung und die Sachbeschädigung werden mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 144, 181 StGB).