21. Subsumtion Sachbeschädigung / Tatkomplex 2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- oder Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der nötige Strafantrag liegt vor. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen harten kleinen Gegenstand gegen die linke hintere Türe des von D.________ gelenkten G.________ (Fahrzeugmarke)s geworfen und dadurch einen Schaden an der Autotüre verursacht hat, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung