29 20. Subsumtion grobe Verkehrsregelverletzung / Tatkomplex 2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Diese Grundregel wird – auf den vorliegenden Fall bezogen – in Art. 60 Abs. 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Demnach dürfen Führer und Mitfahrende keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. Die in Art.