Der Beschuldigte hat damit ein hohes Unfallrisiko mit weiteren Schwerverletzten oder Toten geschaffen, welches gänzlich ausserhalb seiner Kontrolle lag. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er ist daher der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren schuldig zu sprechen.