Anders stellt sich die Situation hingegen bezüglich des Nichtwahrens des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren dar. Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten eine hohe Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat – sein Verhalten gegenüber den beiden Fahrzeuginsassen des G.________ (Fahrzeugmarke) wurde bereits als Gefährdung des Lebens qualifiziert. Der Beschuldigte drängte das Fahrzeug von D.________ von der Normalspur ab. Dieses Fahrmanöver erfolgte nicht nur für D.________ unvermittelt, sondern auch das Fahrzeug hinter dem G.________ (Fahrzeugmarke) wurde dadurch überrascht.