Das Bundesgericht hat sich zu dieser konkreten Frage noch nicht explizit geäussert. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Anders stellt sich die Situation hingegen bezüglich des Nichtwahrens des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren dar.