Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anwendungsbereich durchaus eingeschränkt ist. Die ist jedoch im Sinne des Gesetzgebers, welcher nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen wollte. Eine allgemeine Verschärfung der Strafe für andere Verkehrsdelikte war in der parlamentarischen Debatte hingegen nie ein Thema und wurde in der Botschaft zur «Via Secura» auch nicht angesprochen (PHILIPP WEISSENBERGER, a.a.O., N 109 zu Art. 90 mit Verweis auf die Botschaft [BBI 2010 8449 ff.]). Dass Art. 90 Abs. 3 SVG in vergleichbaren Konstellationen verwirklicht werden kann, ist zudem durchaus denkbar.