Zwar bestand durchaus die Gefahr eines Unfalls, nach Ansicht der Kammer kann jedoch noch nicht vom gesetzlich geforderten «hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern» (Art. 90 Abs. 3 SVG) gesprochen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet ein, dass bei dieser Betrachtung und angesichts des vorliegend eingehaltenen Abstands Art. 90 Abs. 3 SVG bei Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren gar nicht zur Anwendung gelangen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anwendungsbereich durchaus eingeschränkt ist.