Zudem behielt auch der Beschuldigte als Fahrer angesichts der nur wenig übersetzten Geschwindigkeit – anders als in den in Art. 90 Abs. 3 SVG beispielhaft aufgezählten Fällen – insofern die Kontrolle über die Situation, als er nicht mit der unvorhergesehenen Involvierung weiterer Verkehrsteilnehmer rechnen musste. Zwar bestand durchaus die Gefahr eines Unfalls, nach Ansicht der Kammer kann jedoch noch nicht vom gesetzlich geforderten «hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern» (Art. 90 Abs. 3 SVG) gesprochen werden.